Endlich dürfen wir wieder Proben.
Nach langen 7 Monaten findet, ab Montag wieder die erste Probe im freien statt.
Die Jagdhorbläser Petersberg würden sich freuen, wenn wir wieder zu Auftritten gebucht werden.
Liebe Vereinsvorsitzende,
wir freuen uns mitteilen zu können, dass der Probenbetrieb unter bestimmten Voraussetzungen in Kürze wieder in zwei Stufen
aufgenommen werden kann. Nachfolgend haben wir für Sie die Sachlage gemäß aktueller Corona-Verordnung (Stand: 17.5.2021) sowie Auslegungshinweisen zusammengefasst.
Wenn im jeweiligen Landkreis oder in der jeweiligen kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen die Inzidenz
von 100 wieder unterschritten wurde (Sonn-und Feiertagezählen NICHT), dann gelten ab dem übernächsten Tag wieder ausschließlich die Regelungen der Corona-Kontakt-und
Betriebsbeschrän-kungsverordnung des Landes Hessen (CoKoBeV) der Stufe 1. Maßgeblich sind die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten
Zahlen.
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Die Teilnehmerzahl 100 Personen nicht übersteigt; vollständig Geimpfte und Genesene werden nicht
eingerechnet.
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Ein geeignetes Hygienekonzept entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Lüftung,
Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen umgesetzt ist.
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Der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird, insbesondere durch Steuerung der
Besucherzahlen.
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Name, Anschrift und Telefonnummer der Besuchenden ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von
Infektionen, möglichst elektronisch, erfasst werden.
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Für die Teilnahme an der Veranstaltung wird ein Negativnachweis für alle Gäste über sechs Jahren (siehe im Detail
§ 1b) vorausgesetzt, der nicht älter als 24 Stunden ist.
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Von den Teilnehmenden bei Veranstaltungen im Freien eine Mund-Nasen-Bedeckung bzw. eine medizinische Maske bei
einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen getragen wird.
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Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.
Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt nach dem Außerkrafttreten der Bundesnotbremse die
Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 an weiteren 14 aufeinanderfolgenden Tagen (inkl. Sonn- und Feiertagen) oder den Schwellenwert von 50 an weiteren fünf aufeinanderfolgenden
Tagen (inkl. Sonn- und Feiertagen) so gelten die Regelungen der Stufe 2 der CoKoBeV ab demnächsten Tag (§ 6b). Maßgeblich sind die durch das Robert
Koch-Institut veröffentlichten Zahlen.
Auch Proben in geschlossenen Räumen, wenn:
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die Teilnehmerzahl 100 nicht übersteigt oder die zuständige Behörde ausnahmsweise eine höhere Teilnehmerzahl bei
Gewährleistung der kontinuierlichen Überwachung der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen gestattet; geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung werden bei der Teilnehmerzahl nicht eingerechnet,
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nur Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Negativnachweis nach § 1b eingelassen werden,
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durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen, sichergestellt wird, dass der nach § 1
Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,
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Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der
Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter möglichst elektronisch erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginnder
Veranstaltung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher
und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art.. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu
personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über diese Beschränkungen zu informieren; sie sind verpflichtet, die geforderten Angaben
vollständig und wahrheitsgemäß zu machen und auf Ver-langen der Veranstalterin oder des Veranstalters oder des Personals ein amtliches Ausweispapier zur Überprüfung ihrer Angaben
vorzulegen,
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geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts
und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und umgesetzt werden und
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Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.
Wir wünschen Ihnen viel Freude beim hoffentlich bald möglichen Musizieren! Gern erinnern wir an dieser Stelle auch noch einmal an unser
Förderprogramm #viertelnach12 für den Fall, dass Ihr Verein durch Corona in eine finanzielle Schieflage geraten ist. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter: https://hessischer-musikverband.de/mitgliedschaft/viertel-nach-zwoelf
Ihr HMV-Team
Quelle: Hessischer Musikverband e. V.
Die Veranstaltung am 22. August 2020 entfällt wegen Corona-Pandemie.
Wir bitten, um Ihr Verständnis.
Der Termin wird auf das Jahr 2021 verschoben.